Rückgriff auf nationales Zustellungsrecht

Regel 126 (4) AO EPÜ1)

Soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Absätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Zustellung erfolgt.

Regel 126 (1) AO EPÜ → Zustellung durch die Post
Regel 126 (2) AO EPÜ → Zustellungsfiktion
Regel 126 (3) AO EPÜ → Annahmeverweigerung

Regel 125-130 → Zustellungen

siehe auch

Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14)