Pflicht zur Begründung der Prüfungsbescheide

Regel 71 (2) EPÜ 2000

Die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

Regel 71 (1) AO EPÜ → Aufforderung zur Beseitigung der von der Prüfungsabteilung festgestellten Mängel Regel 71-72 → Prüfung durch die Prüfungsabteilung

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren