Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der euopäischen Teilanmeldung

Regel 36 (1) EPÜ Fassung ab 1. April 2014

Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäische Patentanmeldung einreichen.

Regel 36 (2) → Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung
Regel 36 (3) → Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung
Regel 36 (4) → Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung

CA/D 2/09 → Übergangsregeln für Regel 36 (1) und (2)

Art. 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung

Art. 122 und Regel 136 (1) und (2) EPÜ → Verspätete Teilung

Unstreitig ist, dass das Europäische Patentübereinkommen keine Definition des Begriffs der „anhängigen europäischen Patentanmeldung“ enthält. Insbesondere definiert das EPÜ nicht die Zeitpunkte, zu denen die Anhängigkeit einer Anmeldung in allen vorstellbaren Situationen beginnt bzw. endet. Daher ist mit Blick auf die Vorlagefrage eine Auslegung des Begriffs der „anhängigen europäischen Patentanmeldung“ erforderlich.1)

Wird eine Teilanmeldung zu einer Anmeldung eingereicht, die selbst bereits eine Teilanmeldung ist, so genügt es, dass die letztgenannte am Einreichungstag der zweiten Teilanmeldung noch anhängig ist.2)

Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Patenterteilung hingewiesen wird.3)

Eine Teilanmeldung kann nicht mehr wirksam eingereicht werden, wenn die Stammanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder zurückgewiesen worden ist.4)

Eine europäische Patentanmeldung, die durch eine Entscheidung der Prüfungsabteilung zurückgewiesen wurde, ist, wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist anhängig im Sinne der Regel 25 EPÜ 1973 (R. 36 (1) EPÜ).5)

Legt der Anmelder Beschwerde ein, kann der Zurückweisungsbeschluss erst mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens wirksam werden. Da die Vorschriften über die Einreichung von Teilanmeldungen auch im Beschwerdeverfahren Anwendung finden (Regel 100 (1)), kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens eine Teilanmeldung eingereicht werden. In allen diesen Fällen ist eine weitere Voraussetzung für die Einreichung einer Teilanmeldung, dass mindestens eine der Fristen nach Regel 36 (1) a) und Regel 36 (1) b) noch nicht abgelaufen ist.6)

siehe auch

Regel 35-40 → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 27. September 2010 G 1/09
2)
EPA Prüfungsrichtlinien, 1.1.1.1
3)
ABl. EPA 2002, 112
4)
EPA Prüfungsrichtlinien, A-IV 1.1.1.1
5)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 27. September 2010 G 1/09
6)
EPA Prüfungsrichtlinien, A-IV 1.1.1.1, m.V.a. A-IV, 1.1.1.2 und 1.1.1.3