Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
Art. 32 Wiener Übereinkommen → Ergänzende Auslegungsmittel
Was diese Notwendigkeit betrifft, so muss das EPÜ, obwohl die Europäische Patentorganisation nicht Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (nachstehend Wiener Übereinkommen) ist, gemäß den darin aufgestellten Grundsätzen ausgelegt werden.1)
Tatsächlich hat die Große Beschwerdekammer deren Anwendbarkeit in der Entscheidung G 1/83 (Nrn. 1 - 6 der Entscheidungsgründe) bereits bestätigt.2)
Einschlägig sind Artikel 31 (→ Allgemeine Auslegungsregel) und 32 (→ Ergänzende Auslegungsmittel) des Wiener Übereinkommens.
Bei der Auslegung einer Bestimmung des EPÜ darf sich die Anwendung von Artikel 31 Wiener Übereinkommen nicht in einer rein grammatischen Betrachtung erschöpfen; eine wörtliche Auslegung darf nicht zu Ergebnissen führen, die dem Ziel und Zweck der auszulegenden Vorschrift widersprechen oder offensichtlich sinnwidrig sind.3)
Nach der gefestigten Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist das EPÜ im Lichte seiner Ziele und des einschlägigen völkerrechtlichen Umfelds dynamisch bzw. evolutiv auszulegen; nach Artikel 31 (3) Wiener Übereinkommen sind dabei insbesondere spätere Übereinkünfte und eine gefestigte Praxis der Vertragsparteien sowie andere in ihren Beziehungen anwendbare Regeln des Völkerrechts zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Auslegung gelten.4)
Dynamische Auslegung kommt in Betracht, wenn sich seit Abschluss des EPÜ rechtliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen so verändert haben, dass eine strikt wörtliche Auslegung mit den gesetzgeberischen Zielen unvereinbar wäre und zu unvernünftigen Ergebnissen führen würde.5)
Die Gewährleistungen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRCh stellen einschlägige Regeln des Völkerrechts im Sinne von Artikel 31 (3) Buchstabe c Wiener Übereinkommen dar und dienen als allgemeine Maßstäbe für die verfahrensrechtliche Auslegung des EPÜ, insbesondere seiner Bestimmungen zum rechtlichen Gehör und zur mündlichen Verhandlung.6)
Angesichts der dynamischen und innovationsgetriebenen Rahmenbedingungen des europäischen Patentsystems ist auch das EPÜ als lebendes Instrument zu verstehen, das im Wege einer evolutiven Auslegung fortentwickelt werden kann, sofern dies im Einklang mit Wortlaut, Systematik und Zweck der einschlägigen Bestimmungen steht.7)
Eine strikt wörtliche Auslegung des Artikels 116 (1) EPÜ, die jede auf Antrag begehrte mündliche Verhandlung ohne Rücksicht auf ihren Zweck verlangte, wäre mit diesen Grundsätzen unvereinbar; im Wege einer dynamischen, an den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und der Rechtssicherheit orientierten Auslegung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift dahin zu verstehen, dass mündliche Verhandlungen nur zu bestellen sind, soweit sie einen legitimen verfahrensrechtlichen Zweck erfüllen.8)
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