Ladung zur mündlichen Verhandlung

Regel 115 (1) EPÜ 2000

Zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 [→ Mündliche Verhandlung] werden die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.

ABl. 2000, 456, 2.1

Die erste Instanz und die Beschwerdekammern werden ab 1. November 2000 nur einen einzigen Termin für die mündliche Verhandlung anberaumen. Eine vorherige Absprache des Termins per Telefon oder Fax erfolgt nicht mehr.

Verfahren für die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen vor der ersten Instanz

Zum derzeitigen Verfahren vor den Beschwerdekammern siehe Sonderausgabe Nr. 3, ABl. EPA 2007, H.1.

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 18. Dezember 2008 über mündliche Verhandlungen vor dem EPA

http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj009/01_09/01_0689.pdf

ABl EPA, 2009, 68, 2.1

Die erste Instanz beraumt einen einzigen Termin für die mündliche Verhandlung an. Bei Inter-partes-Verfahren erfolgt keine vorherige Absprache des Termins per Telefon oder Fax. Prinzipiell gilt dies auch für Ex-parte-Verfahren. Allerdings kann sich die Prüfungsabteilung mit dem Beteiligten im Voraus in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.

siehe auch

Regel 115-124 → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente