Inhalt des Antrags auf Überprüfung

Regel 107 (1) AO EPÜ

Der Antrag muss enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [→ Erteilungsantrag];

b) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung.

Regel 107 (2) AO EPÜ

Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel der Antrag gestützt wird.

Regel 107 (3) AO EPÜ

Die Vorschriften des Dritten Teils [→ Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung] der Ausführungsordnung sind auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.

Regel 104-110 → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

siehe auch

Teil 6 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente