Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung

Regel 99 (1) AO EPÜ

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere finanzbeiträge];

b) die Angabe der angefochtenen Entscheidung und

c) einen Antrag, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt wird.

Regel 101 (2) EPÜ → Beseitigung von Mängeln der Beschwerde

Regel 99 (2) AO EPÜ

In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel er seine Beschwerde stützt.

Regel 99 (3) AO EPÜ

Die Vorschriften des Dritten Teils [→ Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung] der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.

Bei Anwendung der Generalverweisung in Regel 99 (3) EPÜ ist nach deren Entstehungsgeschichte und Zweck im Einzelfall zu prüfen, ob und wie eine der Regeln, auf die verwiesen wird, auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist.1)

Regel 97-103 → Beschwerdeverfahren

siehe auch

Teil 6 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
T 0037/12, Entscheidung vom 2.10.2014 - Handschriftliche Änderungen in der mündlichen Verhandlung