Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung

Regel 13 (1) EPÜ 2000

Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmen die nach Artikel 11 Absatz 3 [→ Ernennung hoher Bedienstete] ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 a) und b) [→ Große Beschwerdekammer] sowie die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 c) . Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Regel 13 (2) AO EPÜ → Erlass der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer
Regel 13 (3) AP EPÜ → Erlass der Beschlussfähigkeit der Großen Beschwerdekammer

siehe auch

Regel 8-13 → Organisation des Europäischen Patentamts
Teil 1 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente