Fristversäumnis durch ein außerordentliches Ereignis

Regel 134 (5) EPÜ AO1)

Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 [→ Verlängerung von Fristen] kann jeder Beteiligte nachweisen, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist die Zustellung oder Übermittlung der Post mit Wirkung für den Sitz oder Wohnsitz oder den Ort der Geschäftstätigkeit des Beteiligten oder seines Vertreters durch ein außerordentliches Ereignis wie eine Naturkatastrophe, einen Krieg, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen allgemeinen Ausfall einer der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäß Regel 2 Absatz 1 [→ Einreichung von Unterlagen] zugelassenen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung oder durch ähnliche Ursachen gestört war. Ist dieser Nachweis für das Europäische Patentamt überzeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand spätestens am fünften Tag nach Ende der Störung vorgenommen wurde.

Regel 134 (1, 3-4) AO EPÜ → Verlängerung von Fristen
Regel 134 (2) AO EPÜ → Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post

Regel 134 AO EPÜ → Verlängerung von Fristen

Amtsblatt März 2022, A26 → Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 3. März 2022 betreffend die Anwendung von Regel 134 (5) EPÜ in der Situation infolge der militärischen Aggression gegen die Ukraine

Regel 134 (5) EPÜ bietet eine Absicherung bei Fristversäumnissen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Sitz oder Wohnsitz oder der Ort der Geschäftstätigkeit des Beteiligten oder seines Vertreters von einem außerordentlichen Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder von ähnlichen Ursachen betroffen war.2)

Nach Regel 134 (5) EPÜ gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, wenn der Betroffene den Nachweis erbringt, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist der Postdienst als Folge dieser natürlichen und technischen Katastrophen gestört war und der Versand des Schriftstückes innerhalb von fünf Tagen nach der Wiederherstellung des Postdienstes erfolgt ist.3)

Bezüglich der im PCT vorgesehenen Fristen werden Anmelder auf Regel 82 PCT hingewiesen. Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf die Prioritätsfrist anwendbar. Ist eine internationale Anmeldung nach Ablauf der Prioritätsfrist beim EPA eingegangen, so kann die Wiederherstellung des Prioritätsrechts möglich sein (Regel 26bis.3 PCT).4)

siehe auch

Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14)
2) , 3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. März 2011 betreffend die Situation in Japan nach dem Erdbeben vom 11. März 2011, Amtsblatt EPA, 11/272