Fristen zur Gebührenzahlung

Artikel 51 (2) EPÜ 2000

Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, werden in der [[Ausführungsordnung festgelegt.

Artikel 51 (1) EPÜ 2000 → Gebühren
Artikel 51 (3) EPÜ 2000 → Rechtsfolgen der Nichtzahlung der Gebühren
Artikel 51 (4) EPÜ 2000 → Gebührenordnung

siehe auch

Artikel 37-51 EPÜ → Finanzvorschriften
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente