Finanzierung des Haushalts

Artikel 37 EPÜ 2000

Der Haushalt der Organisation wird finanziert:

a) durch eigene Mittel der Organisation;

b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;

c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;

d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 [→ Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben] vorgesehenen Einnahmen;

e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen;

f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte.

Artikel 37-51 EPÜ → Finanzvorschriften

siehe auch

Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente