Bindungswirkung der Entscheidungen der Grossen Beschwerdekammer

Artikel 112 (3) EPÜ 2000

Die in Absatz 1a) vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.

Art. 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der grossen Beschwerdekammer

siehe auch

Teil 6 EPÜ → Beschwerdeverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente