Berichtigung der Erfindernennung

Regel 21 (1) AO EPÜ

Eine unrichtige Erfindernennung wird nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt. Regel 19 [→ Einreichung der Erfindernennung] ist entsprechend anzuwenden.

Regel 21 (2) AO EPÜ → Berichtigung einer unrichtigen Erfindernennung im Europäischen Patentregister

Artikel 62 EPÜ → Recht auf Erfindernennung
Artikel 82 EPÜ → Erfindernennung

siehe auch

Regel 19-21 → Erfindernennung
Teil 2 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente