Benennung der Vertragsstaaten

Artikel 79 (1) EPÜ 2000

Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.

Artikel 79 (2) EPÜ 2000

Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine Benennungsgebühr erhoben werden.

Artikel 79 (3) EPÜ 2000

Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

siehe auch

Teil 3 EPÜ → Die Europäische Patentanmeldung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente