Benachrichtigung des Erfinders

Die Regeln 19 (3) und (4) wurden abgeschafft mit Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 11/20 (Artikel 1) vom 15.12.2020 (ABl. EPA 2021, A3), in Kraft getreten am 01.04.2021.
Regel 19 (3) AO EPÜ (bis 1. April 2021)

Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so teilt das Europäische Patentamt dem genannten Erfinder die in der Erfindernennung enthaltenen und die folgenden weiteren Angaben mit:

a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;

b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung;

c) Name des Anmelders;

d) Bezeichnung der Erfindung;

e) die benannten Vertragsstaaten.

Regel 19 (4) AO EPÜ (bis 1. April 2021)

Der Anmelder und der Erfinder können aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 3 und aus darin enthaltenen Fehlern keine Ansprüche herleiten.

Da die Absätze 3 und 4 der Regel 19 EPÜ mit Inkrafttreten der geänderten Regel 19 EPÜ entfallen, wird das EPA Erfinder nicht mehr über ihre Nennung in einer Patentanmeldung benachrichtigen (EPA-Formblatt 1048 oder 1204). Dies gilt auch für alle europäischen Patentanmeldungen, für die eine Erfindernennung vor dem 1. April 2021 eingereicht wurde und für die das EPA-Formblatt 1048 nach diesem Datum verschickt worden wäre. Ebenso gilt dies für internationale Anmeldungen, die vor dem 1. April 2021 in die europäische Phase eintreten und für die das EPA-Formblatt 1204 nach diesem Datum verschickt worden wäre.1)

siehe auch

Regel 19 AO EPÜ → Einreichung der Erfindernennung

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Februar 2021 betreffend die Änderung der Regeln 19 und 143 EPÜ