Beitritt

Artikel 166 (1) EPÜ 2000

Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:

a) den in Artikel 165 Absatz 1 [→ Unterzeichnung - Ratifikation] genannten Staaten;

b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.

Artikel 166 (2) EPÜ 2000

Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.

Artikel 166 (3) EPÜ 2000

Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

siehe auch

Teil 12 EPÜ → Schlussbestimmungen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente