Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse

Regel 141 (2) EPÜ 2000 (seit 1.1.2011)

Die in Absatz 1 [→ Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse] genannte Kopie gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugänglich ist und unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.

Regel 141 (1) EPÜ 2000 → Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse
Regel 141 (3) EPÜ 2000 → Aufforderung zur Auskunfsterteilung über frühere Recherchenergebnisse

Artikel 124 EPÜ → Auskünfte über den Stand der Technik
Regel 70b EPÜ → Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse

Nach der geänderten Regel 141 (2) EPÜ gilt eine Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ als ordnungsgemäß eingereicht, wenn sie dem Europäischen Patentamt (EPA) zugänglich ist und unter den vom Präsidenten des EPA festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.1)

Infolge eines Beschlusses des Präsidenten des EPA nimmt das EPA die vorgenannte Kopie in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, wenn es zu einer Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, einen der hierfür maßgeblichen Recherchenberichte erstellt hat, sodass der Anmelder in diesen Fällen von der Einreichung der Kopie befreit ist.2)

Der Präsident des EPA hat ferner entschieden, dass das EPA auch dann die Kopie der Recherchenergebnisse in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufnimmt und damit den Anmelder von der Einreichung dieser Kopie befreit, wenn die Priorität einer Erstanmeldung in Dänemark[ 3 ], Österreich[ 4 ], Japan, der Republik Korea, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika beansprucht wird.3)

Spanien übermittelt dem EPA fortan die Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ in elektronischer Form. Daher hat der Präsident des EPA mit Entscheidung vom 10. Februar 2016 beschlossen, die vorgenannte Liste von Staaten um Spanien zu ergänzen.4)

Die Anmelder sind somit von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ befreit, wenn sie eine der folgenden Prioritäten beanspruchen: die Priorität einer Anmeldung, zu der das EPA einen der hierfür maßgeblichen Recherchenberichte erstellt hat, oder die Priorität einer Erstanmeldung in Dänemark, Japan, Österreich, der Republik Korea, Spanien, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika.5)

Mitteilungen und Beschlüsse

siehe auch

→ Artikel 124 EPÜ → Auskünfte über den Stand der Technik

Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1) , 2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Dezember 2014 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen
3) , 4) , 5)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Februar 2016 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen