Angaben über die Zahlung

Artikel 6 (1) GebO EPÜ

Jede Zahlung muss den Einzahler bezeichnen und die notwendigen Angaben enthalten, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.

Artikel 6 (2) GebO EPÜ

Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt.

siehe auch

GebO → Gebührenordnung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EP → Europäisches Patentrecht