Änderungen in der Liste der Vertreter

Regel 154 (1) AO EPÜ

Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der zugelassene Vertreter dies beantragt oder trotz wiederholter Mahnung den Jahresbeitrag an das Institut bis Ende September des Jahres, für das der Beitrag fällig ist, nicht entrichtet hat.

Regel 154 (2) AO EPÜ

Unbeschadet der nach Artikel 134a Absatz 1 c) getroffenen Disziplinarmaßnahmen wird die Eintragung eines zugelassenen Vertreters von Amts wegen nur gelöscht:

a) im Fall seines Todes oder bei fehlender Geschäftsfähigkeit;

b) wenn er nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, sofern ihm nicht Befreiung nach Artikel 134 Absatz 7 a) [→ Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter] erteilt wurde;

c) wenn er seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in einem Vertragsstaat hat.

Regel 154 (3) AO EPÜ

Eine nach Artikel 134 [→ Vertretung vor dem Europäischen Patentamt] oder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag wieder in die Liste eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung entfallen sind.

Regel 151-154 → Vertretung

siehe auch

Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente