Löschung

§ 36 (1) DesignG

Ein eingetragenes Design wird gelöscht

  1. bei Beendigung der Schutzdauer;
  2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;
  3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
  4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2;
  5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.

Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.

§ 36 (2) DesignG

Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.

siehe auch

DesignG → Designgesetz
§9 DesignG → Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
§35 DesignG → Teilweise Aufrechterhaltung
DesignG → Rechtsinhaber