Freihaltebedürfnis an Erscheinungsmerkmalen mit zwangsläufig nachzubildender Form

§ 3 (1) Nr. 2 DesignG

Vom Designschutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;

§ 3 (2) DesignG → Erscheinungsmerkmale, die den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen

Schnittstellen zwischen Erzeugnissen, sogenannte 'must fit'- Erscheinungsmerkmale. Beispiele: Stecker  Adapter oder Steckansatz von Rührbesen.

Es handelt sich hier um eine kartellrechtliche Norm.

Grundsätzlich sind Bauteile komplexer Erzeugnisse jedoch einzeln schutzfähig, wenn:

Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind nach § 3 (2) DesignG vom Designschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen [→ ].

siehe auch

§ 3 DesignG → Ausschluss vom Designschutz