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Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)

§ 50 (1) UrhG

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch - unter anderem - Funk und Film ist nach § 50 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.1)

Tagesereignisse

Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen solange aktuell ist, als ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird.2)

Was als aktuelles Geschehen anzusehen ist, wird nicht allein durch den Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung hierüber bestimmt, sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet werde. So könne etwa eine TV-Dokumentation über die Naturschönheiten des Schwarzwaldes per se kein aktuelles Geschehen und damit auch kein Tagesereignis sein. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankomme, ist § 50 UrhG nicht anzuwenden.3)

Schutzzweck

Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.4)

Sie soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt.5).

Kommt es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung an, ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen; dann gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen.6)

Anwendbarkeit

Auch diese Schrankenbestimmung ist gemäß § 94 Abs. 4 UrhG für die nach §§ 95, 94 UrhG geschützten Filmträger entsprechend anwendbar, gleichgültig, ob diese Filmwerke oder Laufbilder enthalten.7)

siehe auch

1) , 3) , 6) , 7) BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total
2) BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total; m.w.N.
4) BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total; m.V.a. BGH GRUR 2002, 1050 f. - Zeitungsbericht als Tagesereignis
5) BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total; m.V.a. vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 50 Rdn. 1; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 1
 
urheberrecht/berichterstattung_ueber_tagesereignisse.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:57 (Externe Bearbeitung)