Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

§ 19a (1) UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 50 UrhGBerichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 UrhGZitate
§ 69c Nr. 4 UrhGRecht zur öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in § 19 a UrhG ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Informationsgesellschaft in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Zeitgleich wurde mit diesem Gesetz das Recht, öffentlich zugänglich zu machen, als Schutzrecht für den ausübenden Künstler (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), für den Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 1 UrhG), für den Sendeunternehmer (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und den Filmhersteller (§ 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG) eingeführt. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens in den genannten Fällen gleichermaßen entsprechend der Legaldefinition von § 19 a UrhG verstanden wissen wollte. In § 19 a UrhG ist maßgebliche Verwertungshandlung aber bereits das Zugänglichmachen des Werkes für den interaktiven Abruf. Auf den tatsächlichen Abruf des Werkes kommt es nicht an. Ebenso bedarf es für einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19 a keiner Vervielfältigungshandlung, wie beispielsweise dem Herunterladen und Abspeichern des Werkes auf der Festplatte eines Computers. Hierüber besteht Einigkeit.1)

In der Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass die Abgrenzung zwischen einer Sendung nach § 20 UrhG und dem Zugänglichmachen geschützter Werke nach § 19 a UrhG über das Kriterium „zu Zeiten ihrer Wahl“ zu erfolgen hat. Danach wird bei der Sendung der Zeitpunkt der Übermittlung ebenso wie die zeitliche Reihenfolge der Programmbestandteile vom Sendenden vorgegeben, der zeitgleich für alle möglichen Empfänger auch das Sendesignal ausschickt, mithin über den Zeitpunkt der Übertragung entscheidet. Demgegenüber entscheidet beim öffentlichen Zugänglichmachen der Empfänger (Nutzer) über Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang des Empfangs und veranlasst seinerseits die Übermittlung der angeforderten Daten.2)

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist zwar erst mit Wirkung zum 13. September 2003 allgemein in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit § 19a UrhG und speziell für Computerprogramme in § 69c Nr. 4 UrhG ausdrücklich geregelt worden; es hat aber schon zuvor bestanden.3)

siehe auch

1) OLG Stuttgart Beschluß vom 21.1.2008, 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007; m.w.N.
2) OLG Stuttgart Beschluß vom 21.1.2008, 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007
3) BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06 - CAD-Software; m.V.a. vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 34 ff.; Schricker/Loewenheim aaO § 69c UrhG Rdn. 40; vgl. auch BGHZ 156, 1, 13 f. - Paperboy
urheberrecht/recht_der_oeffentlichen_zugaenglichmachung.txt · Zuletzt geändert: 2011/03/31 09:16 von mfreund
 

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