Durch die Stellung des Antrags beschränkt der Nichtigkeitskläger den Prüfungsgegenstand. Der Begriff des Streitgegenstands weicht von dem des Zivilprozesses ab. Im Nichtigkeitsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand aus den Anträgen und der Rechtskategorie des jeweiligen Nichtigkeitsgrundes, wobei jeder der Nummern des § 21 I PatG sowie § 22 PatG einen eigenen Nichtigkeitsgrund darstellen.1)
Da der Streitgegenstand durch die Rechtskategorie des Nichtigkeitsgrundes vorgegeben wird und eine Amtsprüfung nur im Rahmen der Anträge des Klägers stattfindet, werden nur die Nichtigkeitsgründe berücksichtigt, die vom Kläger vorgebracht wurden.2)