Das Nichtigkeitsverfahren ist ein unabhängiges, kontradiktorisches Verfahren durch das jedermann die Beseitigung ex tunc eines bestandskräftigen Patents bzw. eines Schutzzertifikats durch ein rechtsgestaltendes Urteil anstreben kann. Ein Patent wird für für nichtig erklärt, wenn einer des gesetzlich abschließend geregelten Nichtigkeitsgründe vorliegt. Als streitiges Verfahren, das durch den Verfügungsgrundsatz und den Untersuchungsgrundsatz bestimmt wird, bestehen im Nichtigkeitsverfahren bestimmte Ausprägungen dieser Verfahrensgrundsätze.
§ 81 (1) PatG → Nichtigkeitsklage
§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung
Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens
§ 81 (1) PatG → Klageerhebung
§ 82 (1) PatG → Zustellung der Klage
§ 82 (2) PatG → Säumnisverfahren
§ 83 (1) PatG → Widerspruch
§ 83 (2) PatG → Mündliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren
§ 84 (1) PatG → Urteil
§ 84 (2) PatG → Kosten des Nichtigkeitsverfahrens
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens
§ 81 (2) PatG → Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
§ 65 (1) PatG → Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
→ Rechtsschutzinteresse im Nichtigkeitsverfahren
Die Nichtigkeitsurteil wirkt - wie der Widerruf im Einspruchsverfahren - „inter omnes“ (gegen jedermann) und ex tunc. Bei Klageabweisung wirkt das Urteil - ebenfalls wie beim Einspruchsverfahren - allerdings nur „inter partes“ (gegen die Parteien).
Das Nichtigkeitsverfahren kann parallel zum Verletzungsverfahren laufen. Das Zivilgericht darf, mit Ausnahme des Formsteineinwands nicht über die Bestandskraft des Patents entscheiden. Andererseits darf das Patentgericht keine Feststellungen zum Schutzbereich des Patents treffen. Das Patentgericht hat sich ausschließlich mit dem Gegenstand des Patents zu befassen. Das Zivilgericht kann ein Verletzungsverfahren aussetzen, bis das Patentgericht abschließend über die Bestandskraft des Patents entschieden hat.