Werbeslogans
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen1). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen.2)
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist.3) [→ Unterscheidungskraft von Werbeslogans]
Auch bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG ist das Allgemeininteresse an der Nichtmonopolisierung mit einzustellen. Das bedeutet, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der Werbesprache zu Lasten des freien Wettbewerbs nicht angebracht ist, d. h. die Allgemeinheit vor ungerechtfertigen Monopolen Einzelner zu schützen ist und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen und Angaben, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreiben.4)
Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.5) [→ Verkehrsdurchsetzung]
Längere Wortfolgen
Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein.6)
Beispiele aus der Rechtsprechung
BPatG
Die Schutzfähigkeit verneint wurde für
- „Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 427)
- „Parfum Art opens for you the world of luxury“ für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle8)
- „Fit for Mobile Service“ für Kl. 9, 38 und 42, schutzfähig nur für Schallplatten, Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten, Verwertung gewerblicher Schutzrechte, Schlichtungsdienstleistungen9)
- „Gut, wenn sich Kompetenzen ergänzen“ für Kl. 35, 36, 38, 41 und 4210)
- „ONCE UPON A TIME” für verschiedene Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen im Bereich der Rundfunk- und Fernsehproduktion11)
- „Hier sind Sie sicher“ für „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, … Versicherungswesen.12)
- „Einfach bessere Zähne“ für „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte“.13)
- „Gut, dass es uns gibt!“ für „Wartungs-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten handwerklicher Art … Fliesenlegerarbeiten … Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten … DL eines Ingenieurs im Bauwesen“.14)
- „PERFECT IN FORM AND FUNCTION“ für Waren/DL der Kl. 7 (elektr. Haushaltsgeräte); Kl. 9 (elektr. Frisiergeräte …, Ventilatoren, Photovoltaikanlagen, elektr. Bügeleisen etc.); Kl. 11, Kl. 37 (Reparatur und Installation der unter Kl. 7, 9 u. 11 genannten Waren).15)
- „MEINE HAUT STIMMT ZU“ für „Parfüm, … Toilettenseife, … Mittel zur Körper- und Schönheitspflege etc.“.16)
- „NICE EVENING“ für „diätetische Lebensmittel und Getränke für den medizinischen Gebrauch; … Mineralwässer … Fruchtsäfte … Sirupe …“.17)
- „Harmonie für die Sinne“ für „Frottierwaren, … Gardinen … Webstoffe … Teppiche, Bodenbeläge etc.; DL eines Designers „.18)
Als schutzfähig beurteilt wurden
- „… da geh' ich hin“ für Kl. 16, 18, 25 und 27.19)
- „So viel. So gut. So nah.“ für Kl. 4, 6, 9, 11, 16, 19, 25, 35, 37, 38, 40, 41 und 42, zurückgewiesen für Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen20)
- “My brand is second hand” für Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten21)
- „TRINK WASS“ für Maschinen und daraus zusammengestellte Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von Tafelwasser sowie zur Anreicherung von Tafelwasser mit Kohlensäure22)
- „Alles Gute für Ihr Haus“ für die „DL eines Kabelnetzbetreibers; DL eines Energieversorgungsbetriebs, nämlich Transport und Verteilung von Strom und Gas …; Recycling von Kühlgeräten“.23)
- „Kinder sind der Rhythmus dieser Welt Children are the rhythm of the world“ für „Werbung, Telekommunikation, Unterhaltung“.24)
- „Club der Unpünktlichen“ für „Waren der Uhren, Zeitschriften sowie DL der Kl. 35“.25)
- „ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN“ 26)
Eug/EuGH
- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT- EUG, Urteil vom 11. Dezember 2001, T-138/00
- REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS - EUGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, C-64/02
- LOOKS LIKE GRASS... - EUG, Urteil vom 31. März 2004, T-216/02
- MEHR FÜR IHR GELD - EUG, Urteil vom 30. Juni 2004, T-281/02
- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT - EUGH, Urteil vom 21.10.2004, C-64/02 P
BGH
- Die Wortfolge „Willkommen im Leben“ ist für die Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ nicht unterscheidungskräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.27)
siehe auch
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Rechtsschutzversicherung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_rechte_des_verbrauchers - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_einen_verhaltenskodex - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:09)




