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Werbeslogans

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen1). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen.2)

Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist.3) [→ Unterscheidungskraft von Werbeslogans]

Auch bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG ist das Allgemeininteresse an der Nichtmonopolisierung mit einzustellen. Das bedeutet, dass eine markenrechtliche Monopolisierung der Werbesprache zu Lasten des freien Wettbewerbs nicht angebracht ist, d. h. die Allgemeinheit vor ungerechtfertigen Monopolen Einzelner zu schützen ist und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Zeichen und Angaben, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreiben.4)

Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.5) [→ Verkehrsdurchsetzung]

Längere Wortfolgen

Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein.6)

Mehrfachslogans

Beispiele aus der Rechtsprechung

BPatG

Die Schutzfähigkeit verneint wurde für

  • „Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 427)
  • „Parfum Art opens for you the world of luxury“ für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle8)
  • „Fit for Mobile Service“ für Kl. 9, 38 und 42, schutzfähig nur für Schallplatten, Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten, Verwertung gewerblicher Schutzrechte, Schlichtungsdienstleistungen9)
  • „Gut, wenn sich Kompetenzen ergänzen“ für Kl. 35, 36, 38, 41 und 4210)
  • „ONCE UPON A TIME” für verschiedene Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen im Bereich der Rundfunk- und Fernsehproduktion11)
  • „Hier sind Sie sicher“ für „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, … Versicherungswesen.12)
  • „Einfach bessere Zähne“ für „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte“.13)
  • „Gut, dass es uns gibt!“ für „Wartungs-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten handwerklicher Art … Fliesenlegerarbeiten … Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten … DL eines Ingenieurs im Bauwesen“.14)
  • „PERFECT IN FORM AND FUNCTION“ für Waren/DL der Kl. 7 (elektr. Haushaltsgeräte); Kl. 9 (elektr. Frisiergeräte …, Ventilatoren, Photovoltaikanlagen, elektr. Bügeleisen etc.); Kl. 11, Kl. 37 (Reparatur und Installation der unter Kl. 7, 9 u. 11 genannten Waren).15)
  • „MEINE HAUT STIMMT ZU“ für „Parfüm, … Toilettenseife, … Mittel zur Körper- und Schönheitspflege etc.“.16)
  • „NICE EVENING“ für „diätetische Lebensmittel und Getränke für den medizinischen Gebrauch; … Mineralwässer … Fruchtsäfte … Sirupe …“.17)
  • „Harmonie für die Sinne“ für „Frottierwaren, … Gardinen … Webstoffe … Teppiche, Bodenbeläge etc.; DL eines Designers „.18)

Als schutzfähig beurteilt wurden

  • „… da geh' ich hin“ für Kl. 16, 18, 25 und 27.19)
  • „So viel. So gut. So nah.“ für Kl. 4, 6, 9, 11, 16, 19, 25, 35, 37, 38, 40, 41 und 42, zurückgewiesen für Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen20)
  • “My brand is second hand” für Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten21)
  • „TRINK WASS“ für Maschinen und daraus zusammengestellte Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von Tafelwasser sowie zur Anreicherung von Tafelwasser mit Kohlensäure22)
  • „Alles Gute für Ihr Haus“ für die „DL eines Kabelnetzbetreibers; DL eines Energieversorgungsbetriebs, nämlich Transport und Verteilung von Strom und Gas …; Recycling von Kühlgeräten“.23)
  • „Kinder sind der Rhythmus dieser Welt Children are the rhythm of the world“ für „Werbung, Telekommunikation, Unterhaltung“.24)
  • „Club der Unpünktlichen“ für „Waren der Uhren, Zeitschriften sowie DL der Kl. 35“.25)
  • „ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN“ 26)

Eug/EuGH

BGH

  • Die Wortfolge „Willkommen im Leben“ ist für die Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ nicht unterscheidungskräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.27)

siehe auch

1) vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 115 m. w. N.
2) BPatG, Entscheidung vom 31.3.2009 - 33 W (pat) 21/07 - Trüffelpralinen; m.V.a. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft
3) BPatG, Entscheidung vom 31.3.2009 - 33 W (pat) 21/07 - Trüffelpralinen; m.V.a. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT
4) BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 29 W (pat) 134/05; m.w.N.
5) EuGH Urteil vom 7. Juli 2005 in der Rs. C-353/03 - Have a break
6) , 27) BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08 - Willkommen im Leben
7) BPatG, Entsch. v. 31. März 2009 - 33 W (pat) 21/07 - Trüffelpralinen
8) BPatG, Beschl. v. 4.10.2005 – 24 W (pat) 300/03
9) BPatG, Beschl. v. 26.10.2005 - 29 W (pat) 268/03
10) BPatG, Beschl. v. 2.8.2005 – 33 W (pat) 29/05
11) Beschl. v. 16.8.2005 – 33 W (pat) 12/04
12) BPatG Beschl. v. 16.11.2004, 33 W (pat) 89/04
13) BPatG Beschl. v. 8.6.2004, 33 W (pat) 41/04
14) BPatG Beschl. v. 19.5.2004, 26 W (pat) 213/03
15) BPatG Beschl. v. 22.9.2004, 28 W (pat) 43/04
16) Beschl. v. 10.8.2004, 24 W (pat) 186/03
17) BPatG Beschl. v. 12.2.2004, 25 W (pat) 92/02
18) BPatG Beschl. v. 6.7.2004, 27 W (pat) 253/03
19) BPatG, Beschl. v. 7.6.2005 – 27 W (pat) 201/04
20) BPatG, Beschl. v. 27.4.2005 - 29 W (pat) 34/03
21) BPatG, Beschl. v. 30.8.2005 – 27 W (pat) 36/05
22) BPatG, Beschl. v. 15.11.2005 – 33 W (pat) 402/02
23) BPatG Beschl. v. 10.11.2004, 29 W (pat) 19/03
24) Beschl. v. 17.2.2004, 33 W (pat) 431/02
25) BPatG Beschl. v. 3.8.2004, 33 W (pat) 193/03
26) BPatG Beschluß vom 22. Juli 2003, 24 W (pat) 32/02
 
markenrecht/werbeslogans.txt · Zuletzt geändert: 2009/06/09 09:36 von mfreund