Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben Ersatzteilgeschaeft

§ 23 MarkenG

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen [→ Recht zur Benutzung beschreibender Angaben], oder
  2. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist [→ Recht zur Benutzung von notwendigen Bestimmungsangaben],

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

§ 23 Nr. 1 MarkenGRecht zur Benutzung des eigenen Namens und der eigenen Anschrift
§ 23 Nr. 2 MarkenGRecht zur Benutzung beschreibender Angaben
§ 23 Nr. 3 MarkenGRecht zur Benutzung von notwendigen Bestimmungsangaben

Verstoß gegen die guten Sitten

Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen.

Von einem Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 MarkenG ist auszugehen, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (vgl. Art. 6 Abs. 1 MarkenRL).1)

Dies erfordert eine Gesamtwürdigung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGHZ 181, 77 Tz. 29 - DAX, m.w.N.).

Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln.2)

Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller rele-vanten Umstände des Einzelfalls erforderlich.3)

Der Dritte handelt den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er durch die Verwendung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichens die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt.4)

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 44/07 - OFFROAD; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - DAX
2) BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - DAX; m.V.a. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 33 und 35 - Céline
3) BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - DAX; m.V.a. EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz
4) BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - DAX; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 153 Tz. 83 - Anheuser Busch; GRUR 2005, 509 Tz. 43 - Gillette
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