Als abstrakte (bzw. konturlose) Farbmarke [→ Farbmarken] werden einzelne Farbtöne, z.B. das Magenta der T-Com, und Farbkombination (Abstrakte Mehrfarbmarke), z.B. das Magenta-grau der T-Com bzw. das Grün-gelb von Gardena bezeichnet.
Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG [→ Unterscheidungskraft einer Farbmarke]. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräf-tig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen.1)