Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke

Wird eine abstrakte Farbe [→ Farbmarken] in Verbindung mit den beanspruchten Waren über einen längeren Zeitraum in der Weise verwendet, dass zwischen Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein wechselseitiger Bezug hergestellt wird, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr sich daran gewöhnt hat, die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen.1)

Die Eintragung einer Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen infolge seiner kennzeichenmäßigen Verwendung für die fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird [Maßgebliche Kriterien hierfür: → Verkehrsdurchsetzung].

Wird zwischen Ware und Hersteller, Hersteller und Farbe und Farbe und Ware ein wechselseitiger Bezug hergestellt, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als selbständiges Kennzeichen eines bestimmten Herstellers wahrnimmt, so wird ein Identifikationszusammenhang zwischen den einzelnen Kriterien hergestellt. Wird die Ware in Verbindung mit der Farbe gesehen, kann ein Zusammenhang zum Hersteller als betrieblichem Herkunftshinweis hergestellt werden.2)

Der Erwerb von Unterscheidungskraft aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erfordert nicht notwendigerweise eine eigenständige Benutzung des beanspruchten Zeichens.3). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das Zeichen typischerweise in der beanspruchten Branche in Kombination mit dem Firmenkennzeichen oder anderen Marken (Firmenlogos) verwendet wird. Nachgewiesen werden muss in diesem Fall, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei separater Benutzung als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.4).

Demoskopische Gutachten

Die Beibringung eines demoskopischen Gutachtens ist dabei nicht zwingend, wenn die sonstigen Belege ausreichend sind.5)

Von der Einholung eines demoskopischen Gutachtens kann abgesehen werden, wenn die Ermittlungen des Gerichts und die von der Partei vorgelegten Unterlagen den an eine Verkehrsdurchsetzung gestellten Anforderungen genügen. Diese können nicht nur aufgrund von demoskopischen Untersuchungen getroffen werden.6)

Beispiele

Die Schutzfähigkeit als durchgesetzt gem. § 8 Abs. 3 MarkenG wurde anerkannt für:

  • Die Farbmarke Sonnengelb HKS 3 ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für Steuerfachzeitschriften ohne demoskopische Umfrage schutzfähig.7)
  • BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot
  • Farbmarke gelb für für „Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen“.8)
  • Farbmarke viollett für für für „Heimtierfutter für Katzen“.9)
  • Ein nachgewiesener Durchsetzungsgrad von mindestens 50 % reicht auf einem sehr engen Warengebiet (hier Tapetenkleister) aus, um eine Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (hier: Farbe Lila Pantone 258) zu bejahen, wenn weitere maßgebliche Gesichtspunkte hinzukommen, insbesondere eine überragende Stellung im Markt mit einem Marktanteil zwischen 59 und 71 % über einen Zeitraum von 10 Jahren.10)

siehe auch

1) BPatG, Entsch. v. 5. Dezember 2007 - 29 W (pat) 57/07 - Farbmarke Rot
2) vgl. BPatG, Entscheidung vom 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07 - Farbmarke Sonnengelb; m.V.a. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot
3) BPatG, Entscheidung vom 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07 - Farbmarke Sonnengelb; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 26 - Nestlé/Mars
4) BPatG, Entscheidung vom 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07 - Farbmarke Sonnengelb;; m.V.a. BGH GRUR 2008, 710 ff. - Rn. 38 - VISAGE
5) , 7) BPatG, Entscheidung vom 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07 - Farbmarke Sonnengelb
6) vgl. BPatG, Entscheidung vom 13.08.2008 - 29 W (pat) 61/07 - Farbmarke Sonnengelb; m.V.a. EuGH a. a. O., Windsurfing Chiem-see; GRUR Int. 1999, 734 ff. - Rn. 23 f. - Lloyd; BGH GRUR 2008, 710 ff. - Rn. 28 - VISAGE; GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; BPatG 33 W (pat) 123/04 - Warburg Bank; Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 347
8) BPatG, Beschl. v. 11.6.2003, 26 W (pat) 7/00 - gelb
9) BPatG, Beschl. v. 17.12.2003, 28 W (pat) 232/03 - viollett
10) BPatG, Entsch. v. 9. Dezember 2008 - 33 W (pat) 57/07 - Farbe Lila
markenrecht/verkehrsdurchsetzung_einer_farbmarke.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)
 

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