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Teil 4 - Kapitel 3 AO EPÜ:
Regel 67 AO EPÜ → Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung
Regel 68 AO EPÜ → Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
Regel 69 AO EPÜ → Mitteilungen über die Veröffentlichung
Regel 70 AO EPÜ → Prüfungsantrag
Regel 70a AO EPÜ → Erwiderung auf den erweiterten europäischen
Recherchenbericht
Regel 70b AO EPÜ → Anforderung einer Kopie der
Recherchenergebnisse
Regeln 55 - 74 AO EPÜ (Teil 4) → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Europäische Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht.
Artikel 14 EPÜ 2000 → Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Artikel 10-25 EPÜ → Das Europäische Patentamt
Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentanmeldung so bald wie möglich
a) nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder
b) auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist.
Die europäische Patentanmeldung wird gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht, wenn die Entscheidung über die Erteilung des Patents vor Ablauf der in Absatz 1 a) genannten Frist wirksam wird.
Artikel 90-98 EPÜ → Erteilungsverfahren
Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt.
Europäische Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht.
Die Eintragungen in das Europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.
Regel 67 (2) EPÜ 2000
Die Anmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. </note>
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann für die Veröffentlichung der Zusammenfassung besondere Vorschriften erlassen.
In der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.
Sind vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Patentansprüche nach Regel 86 Absatz 2 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt.
Das Europäische Patentamt teilt dem Anmelder den Tag mit, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wird, und weist ihn auf Regel 70 Absatz 1 und Artikel 94 Absatz 2 hin.
Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 1 keine Ansprüche herleiten. Ist in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben, so ist für die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags der spätere Tag maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne Weiteres erkennbar war.
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
Teil 4 EPÜ → Erteilungsverfahren
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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