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ep:obligatorische_teilung

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Obligatorische Teilung

Die obligatorische Teilung ist seit dem 1. April 2014 hinfällig!
Regel 36 (1) b) EPÜ 2000 Fassung bis zum 1. April 2014

Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäische Patentanmeldung einreichen, sofern: die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.

Regel 36 (1) EPÜ → Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung, Anhängige frühere europäische Patentanmeldung
Regel 36 (1) a) EPÜ → Freiwillige Teilung

Art. 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung

Eine neue 24-Monatsfrist beginnt zu laufen, wenn die Prüfungsabteilung einen neuen, d.h. anderen, Einwand mangelnder Einheitlichkeit nach Art. 82 EPÜ erhebt.1)

Der Einwand mangelnder Einheitlichkeit nach Art. 82 EPÜ kann auch erhoben werden:

  • in einem Ladungsbescheid zu einer mündlichen Verhandlung,
  • in einer mündlichen Verhandlung, einem Telefongespräch oder einem Interview, wenn der Einwand in ein Protokoll aufgenommen und dieses unmittelbar anschließend dem Anmelder übermittelt wird.2)

Der Einwand nach der neuen Regel 137 (5) EPÜ stellt keinen Einwand mangelnder Einheitlichkeit nach Art. 82 EPÜ dar.3)

"Bescheid" im Sinne der geänderten Regel 36 (1) EPÜ

Unter einem „Bescheid“ im Sinne der geänderten Regel 36 (1) EPÜ, welcher - soweit es sich um den ersten Bescheid der Prüfungsabteilung handelt bzw. die Prüfungsabteilung mit diesem Bescheid zum ersten Mal einen Uneinheitlichkeitseinwand erhebt - die Frist für die freiwillige bzw. obligatorische Teilung in Gang setzt, ist eine substanzielle Mitteilung zu verstehen, welche die Ansicht der Prüfungsabteilung darlegt, ob die Anmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügt. Zwar nimmt die geänderte Regel 36 (1) EPÜ nicht ausdrücklich auf einen „substanziellen Bescheid“ Bezug; in Übereinstimmung mit der Gesetzgebungshistorie soll der Anmelder jedoch die Möglichkeit haben, Teilanmeldungen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten einzureichen, nachdem er über die Ansicht der Prüfungsabteilung bezüglich der Übereinstimmung der Anmeldung mit den Erfordernissen des EPÜ unterrichtet wurde.4)

Eine Mitteilung nach Regel 161 EPÜ (sowohl in der geänderten als auch in der bis zum 31. März 2010 gültigen Fassung) ist - auch soweit diese in Übereinstimmung mit Regel 10 EPÜ im Namen der Prüfungsabteilung ergeht - kein substanzieller Bescheid im Sinne der Regel 36 (1) EPÜ und löst daher nicht die Frist für die freiwillige oder obligatorische Einreichung von Teilanmeldungen aus.7 Vielmehr handelt sich bei einer Mitteilung nach Regel 161 EPÜ um eine - den Anforderungen des PCT Rechnung tragende - im Wesentlichen formelle Mitteilung ohne eigenen substanziellen Inhalt (siehe nachstehend II). Diese Mitteilung nimmt auf den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde (WO-ISA), den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht (IPER) oder Erläuterungen in einem ergänzenden internationalen Recherchenbericht (SISR) Bezug, enthält aber noch nicht die Ansicht der Prüfungsabteilung selbst, ob die Anmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügt. Vielmehr dient die Mitteilung nach Regel 161 (1) EPÜ der Vorbereitung und Beschleunigung der sich anschließenden Diskussion mit der Prüfungsabteilung, indem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen Phase bereits berücksichtigt hat.5)

siehe auch

1) , 2) , 3)
EPA-Präsentation „Aktuelle Änderungen des EPÜ - Europäische Teilanmeldungen -
4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Juni 2010 über Mitteilungen nach der geänderten Regel 161 EPÜ, I.1
5)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Juni 2010 über Mitteilungen nach der geänderten Regel 161 EPÜ, I.2
ep/obligatorische_teilung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1