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Regel 76 (2) a) AO EPÜ → Angaben zur Person des Einsprechenden
Regel 76 (2) b) AO EPÜ → Angaben zum Streitpatent in der Einspruchsschrift
Regel 76 (2) c) AO EPÜ → Substantiierung des Einspruchs
Regel 76 (2) d) AO EPÜ → Angaben zum Vertreter des Einsprechenden
Regel 76 (1) AO EPÜ → Schriftformerfordernis des Einspruchs
Regel 76 (3) AO EPÜ → Anwendung der Vorschriften über die Europäische Patentanmeldung im Einspruchsverfahren
Regel 76 AO EPÜ → Form und Inhalt des Einspruchs
Regel 75-89 AO EPÜ→ Einspruchsverfahren
Mit der Einspruchsschrift sollte der Einsprechende alle relevanten Unterlagen, auch wenn diese in der EPA-Dokumentation vorhanden sind, Übersetzungen von Unterlagen, die nicht in einer Amtssprache des EPA abgefasst sind, und nach Möglichkeit Kopien der in der Einspruchsschrift angegebenen weiteren Beweismittel einreichen.1)
Die Einspruchsschrift muss die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Argumente enthalten (Regel 76 (2) c) EPÜ). Der Einsprechende muss also mindestens einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ nennen und die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Argumente angeben. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so wird der Einspruch als unzulässig verworfen (Regel 77 (1) EPÜ).2)
Die angegebenen Beweismittel können auch nachgereicht werden[ * ]. Falls sein Einspruch zulässig ist, wird der Einsprechende aufgefordert, die Beweismittel so bald wie möglich, in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vorzulegen. Werden die angeforderten Unterlagen weder beigefügt noch fristgerecht nachgereicht, so braucht die Einspruchsabteilung das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen.3)
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