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Die Finanzordnung regelt insbesondere:
a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
b) die Art und Weise sowie das Verfahren, wie die in Artikel 37 [→ Finanzierung des Haushalts] vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 [→ Vorschüsse] vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind;
c) die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;
d) die Sätze der in den Artikeln 39, 40 [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge] und 47 [→ Vorläufige Haushaltsführung] vorgesehenen Zinsen;
e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 [→ Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben] zu leistenden Beiträge;
f) Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll;
g) die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze.
Artikel 37-51 EPÜ → Finanzvorschriften
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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