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Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Regel 44 EPÜ → Anfordernisse an die Einheitlichkeit der Erfindung
Regel 64 (1) EPÜ → Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
Regel 137 (5) EPÜ → Verbot der Änderung auf uneinheitliche oder nicht recherchierte Gegenstände
Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
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