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Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten.
→ Zusatzgebühr (Regel 38 (2), (3) EPÜ 2000)
Regel 35-40 → Einreichung der europäischen Patentanmeldung Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente