Wirkung der Unterlassungserklärung

Die primäre Wirkung der Unterlassungserklärung ist, dass mit ihrem Zugang beim Abmahnenden die Wiederholungsgefahr und damit die Grundlage für die Unterlassungsklage entfällt. Der Zugang muß vom Verletzer bewiesen werden, weswegen sich die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein empfiehlt.

Hat eine Verletzung bisher nicht stattgefunden, sondern es besteht lediglich die Gefahr einer erstmaligen Verletzung des Schutzrechts, der sogenannten Erstbegehungsgefahr, kann sie durch eine einfache (nicht strafbewehrte) Unterlassungserklärung wieder ausgeräumt werden.

Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unterlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten werden kann.1)

Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen.2)

Eine Unterlassungserklärung führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdeckt.3)

siehe auch

Unterlassungserklärung

1)
BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/05 - Buchführungsbüro; vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.126
2)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle
3)
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf