§ 12 (1) S. 1 UWG → Anspruchsdurchsetzung
→ Abmahnschreiben
→ Abmahnkosten
→ Schutzrechtsverwarnung
→ Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
→ Entbehrlichkeit der Abmahnung (für die Kostenfolge des § 93 ZPO)
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch (Rechtsmißbräuchliche Abmahnung)
→ Berechtigungsanfrage
→ Unterlassungserklärung
→ Vertragsstrafe
→ Erstbegehungsgefahr
→ Wiederholungsgefahr
Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.1)
Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.2)
Die Abmahnung ist weder für die Klage noch für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Prozeßvoraussetzung. Sie erlaubt es dem Verwarner lediglich, das Schutzrecht gegebenenfalls ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, und bewahrt ihn vor der Kostenlast des § 93 ZPO (sofortige Anerkenntnis), wenn sich der Verwarnte erst im gerichtlichen Verfahren unterwirft.
Dazu muß die Abmahnung jedoch ausreichend bestimmt sein und die Androhung gerichtlicher Schritte beinhalten. Sie kann jedoch auch mündlich (beispielsweise auf einer Messe) erfolgen.3)
Eine Schutzrechtsverwarnung setzt das Verlangen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, jedenfalls dann nicht voraus, wenn dem Verwarnten nicht vorgeworfen wird, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Es reicht aus, dass der Schutzrechtsinhaber bestimmte Handlungen als Schutzrechtsverletzung bezeichnet und ankündigt, im Fall ihrer Begehung durch den Verwarnten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.4)
Mit der Abmahnung kann, muß jedoch nicht, eine vorformulierte Unterlassungserklärung an den Verletzer übersandt werden. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Verletzers, der durch seine Verletzungshandlungen die Wiederholungsgefahr begründet hat, eine ausreichende und insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben um sich „klaglos“ zu stellen, d.h. die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann aufgrund eines Eingriffes in den eingeführten und ausgeübten Geschäftsbetrieb eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 I BGB auslösen. Verfügt der Schutzrechtsinhaber nicht über ausreichend Informationen, um eine Schutzrechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen, so ist deshalb eine Berechtigungsanfrage anzuraten.
Zu beachten ist zudem, daß selbst eine berechtigte Verwarnung einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. So werden regelmäßig Abnehmerabmahnungen mit irreführenden Angaben über die der Abmahnung zugrundeliegenden Schutzrechte als wettbewerbsverstoß betrachtet. Im Einzelfall kann sogar eine berechtigte und nicht irreführende Abmahnung gegen Abnehmer einen Wettbewerbsverstoß darstellen, falls der Hersteller selbst nicht angegriffen wird und anzunehmen ist, daß die Abnehmer sich nicht adäquat gegen den Angriff zur Wehr setzen werden.
Umstritten ist, ob mit der Abmahnung eine Vollmacht des Schutzrechtsinhabers vorgelegt werden muß. Hier gibt es momentan eine recht unterschiedlicht Praxis der Gerichte. Problematisch ist, daß die Vorlage einer Vollmacht unter Umständen sehr schwierig sein kann, insbesondere wenn ein ausländischer Schutzrechtsinhaber eine Vielzahl von Verletzern angreifen möchte. Die Vollmacht hat als Original und in schriftform vorzuliegen. Dies kann Probleme bei der Wahrung von Dringlichkeitsfristen verursachen.
1. Klärung der Frage, ob eine sachliche Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche überhaupt möglich ist. Falls nein, sofortiger Beginn der Planung einer Umgehungslösung, bzw. einer Ersatzmarke, da die Zeit bis zur Zustellung einer EV möglicherweise extrem kurz sein kann.
2. Mandant muß über den möglicherweise auch im Wege einer EV geltend gemachten Auskunftsanspruch (z.B. aus § 140b PatG, § 19 MarkenG oder als Hilfsanspruch zum Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB) der Gegenseite informiert werden, damit (zumindest ab diesem Zeitpunkt) alle Daten gesammelt werden, die benötigt werden, um diesen Anspruch zu erfüllen.
3. Gegenangriffe (beispielsweise mögliche Verletzungshandlung oder Wettbewerbsverletzung des Gegners), um Verhandlungsposition für Vergleichsverhandlungen aufzubauen.
Nicht sinnvoll ist die unverzügliche Zurückweisung der Abmahnung mit Hinweis auf eine gegebenenfalls fehlende Vollmacht nach § 174 BGB. Wegen der Doppelnatur der Abmahnung (zumindest wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung gleich mitgeschickt wird) als Warnung vor einer Klage und dem gleichzeitigen Angebot zum Abschluss eine Unterlassungsvertrags wird § 174 BGB als nicht anwendbar betrachtet.
Merke: Für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist eine Anerkennung eines in der Abmahnung typischerweise ebenfalls geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsanspruchs NICHT notwendig. Eine typische Formulierung in der Unterlassungserklärung ist daher „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.
Ebenso wie für die Verwirkung der Vertragsstrafe kommt es beim Schadensersatzanspruch auf ein Verschulden an. Diese Voraussetzung ist jedoch eher theoretisch, da das Verschulden bei einem Unternehmen in der Regel angenommen wird.
Ist eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Schadensersatzanspruch vom Abmahner zwar noch per Klage durchgesetzt werden. Der Streitwert und damit das Kostenrisiko dieses Prozesses ist jedoch vergleichsweise gering, da davon ausgegangen wird, daß der Unterlassungsanspruch den überwiegenden Teil des Streitgegenstands bildet.
Die durch die Abmahnung begründete Sonderbeziehung wird in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt.5)
Allerdings nimmt der Unterlassungsgläubiger, der den Schuldner abmahnt, bereits damit auf dessen Interessen Rücksicht. Mitteilungspflichten bestehen deshalb in erster Linie für den Schuldner gegenüber dem Gläubiger. Unter besonderen Umständen kann aber auch den Unterlassungsgläubiger eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Schuldner treffen. Voraussetzung dafür ist aber jedenfalls, dass der Schuldner die begehrte Auskunft zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte benötigt.6)