Abmahnung

§ 12 (1) S. 1 UWGAnspruchsdurchsetzung

Abmahnschreiben
Abmahnkosten

Schutzrechtsverwarnung
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Entbehrlichkeit der Abmahnung (für die Kostenfolge des § 93 ZPO)

§ 8 (4) UWGRechtsmissbrauch (Rechtsmißbräuchliche Abmahnung)

Berechtigungsanfrage
Unterlassungserklärung
Vertragsstrafe
Erstbegehungsgefahr
Wiederholungsgefahr

Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.1)

Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.2)

Die Abmahnung ist weder für die Klage noch für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Prozeßvoraussetzung. Sie erlaubt es dem Verwarner lediglich, das Schutzrecht gegebenenfalls ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, und bewahrt ihn vor der Kostenlast des § 93 ZPO (sofortige Anerkenntnis), wenn sich der Verwarnte erst im gerichtlichen Verfahren unterwirft.

Dazu muß die Abmahnung jedoch ausreichend bestimmt sein und die Androhung gerichtlicher Schritte beinhalten. Sie kann jedoch auch mündlich (beispielsweise auf einer Messe) erfolgen.3)

Unterlassungserklärung

Eine Schutzrechtsverwarnung setzt das Verlangen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, jedenfalls dann nicht voraus, wenn dem Verwarnten nicht vorgeworfen wird, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben. Es reicht aus, dass der Schutzrechtsinhaber bestimmte Handlungen als Schutzrechtsverletzung bezeichnet und ankündigt, im Fall ihrer Begehung durch den Verwarnten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.4)

Mit der Abmahnung kann, muß jedoch nicht, eine vorformulierte Unterlassungserklärung an den Verletzer übersandt werden. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Verletzers, der durch seine Verletzungshandlungen die Wiederholungsgefahr begründet hat, eine ausreichende und insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben um sich „klaglos“ zu stellen, d.h. die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Unterlassungserklärung

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann aufgrund eines Eingriffes in den eingeführten und ausgeübten Geschäftsbetrieb eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 I BGB auslösen. Verfügt der Schutzrechtsinhaber nicht über ausreichend Informationen, um eine Schutzrechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen, so ist deshalb eine Berechtigungsanfrage anzuraten.

Zu beachten ist zudem, daß selbst eine berechtigte Verwarnung einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. So werden regelmäßig Abnehmerabmahnungen mit irreführenden Angaben über die der Abmahnung zugrundeliegenden Schutzrechte als wettbewerbsverstoß betrachtet. Im Einzelfall kann sogar eine berechtigte und nicht irreführende Abmahnung gegen Abnehmer einen Wettbewerbsverstoß darstellen, falls der Hersteller selbst nicht angegriffen wird und anzunehmen ist, daß die Abnehmer sich nicht adäquat gegen den Angriff zur Wehr setzen werden.

Vollmacht

Umstritten ist, ob mit der Abmahnung eine Vollmacht des Schutzrechtsinhabers vorgelegt werden muß. Hier gibt es momentan eine recht unterschiedlicht Praxis der Gerichte. Problematisch ist, daß die Vorlage einer Vollmacht unter Umständen sehr schwierig sein kann, insbesondere wenn ein ausländischer Schutzrechtsinhaber eine Vielzahl von Verletzern angreifen möchte. Die Vollmacht hat als Original und in schriftform vorzuliegen. Dies kann Probleme bei der Wahrung von Dringlichkeitsfristen verursachen.

Der Umgang mit der Abmahnung

1. Klärung der Frage, ob eine sachliche Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche überhaupt möglich ist. Falls nein, sofortiger Beginn der Planung einer Umgehungslösung, bzw. einer Ersatzmarke, da die Zeit bis zur Zustellung einer EV möglicherweise extrem kurz sein kann.

2. Mandant muß über den möglicherweise auch im Wege einer EV geltend gemachten Auskunftsanspruch (z.B. aus § 140b PatG, § 19 MarkenG oder als Hilfsanspruch zum Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB) der Gegenseite informiert werden, damit (zumindest ab diesem Zeitpunkt) alle Daten gesammelt werden, die benötigt werden, um diesen Anspruch zu erfüllen.

3. Gegenangriffe (beispielsweise mögliche Verletzungshandlung oder Wettbewerbsverletzung des Gegners), um Verhandlungsposition für Vergleichsverhandlungen aufzubauen.

Nicht sinnvoll ist die unverzügliche Zurückweisung der Abmahnung mit Hinweis auf eine gegebenenfalls fehlende Vollmacht nach § 174 BGB. Wegen der Doppelnatur der Abmahnung (zumindest wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung gleich mitgeschickt wird) als Warnung vor einer Klage und dem gleichzeitigen Angebot zum Abschluss eine Unterlassungsvertrags wird § 174 BGB als nicht anwendbar betrachtet.

Weitere Ansprüche, die üblicherweise in der Abmahnung geltend gemacht werden

Merke: Für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist eine Anerkennung eines in der Abmahnung typischerweise ebenfalls geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsanspruchs NICHT notwendig. Eine typische Formulierung in der Unterlassungserklärung ist daher „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.

Ebenso wie für die Verwirkung der Vertragsstrafe kommt es beim Schadensersatzanspruch auf ein Verschulden an. Diese Voraussetzung ist jedoch eher theoretisch, da das Verschulden bei einem Unternehmen in der Regel angenommen wird.

Ist eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Schadensersatzanspruch vom Abmahner zwar noch per Klage durchgesetzt werden. Der Streitwert und damit das Kostenrisiko dieses Prozesses ist jedoch vergleichsweise gering, da davon ausgegangen wird, daß der Unterlassungsanspruch den überwiegenden Teil des Streitgegenstands bildet.

Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme

Die durch die Abmahnung begründete Sonderbeziehung wird in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt.5)

Aufklärungspflicht

Allerdings nimmt der Unterlassungsgläubiger, der den Schuldner abmahnt, bereits damit auf dessen Interessen Rücksicht. Mitteilungspflichten bestehen deshalb in erster Linie für den Schuldner gegenüber dem Gläubiger. Unter besonderen Umständen kann aber auch den Unterlassungsgläubiger eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Schuldner treffen. Voraussetzung dafür ist aber jedenfalls, dass der Schuldner die begehrte Auskunft zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte benötigt.6)

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.10.2009 – I ZR 216/07 Tz. 9 – Schubladenverfügung
2) BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee; vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung
3) Siehe dazu folgendes Zitat aus OLG Frankfurt WRP 87, S. 563 „Mündliche Abmahnung bei Schutzrechtsverwarnung“:
„Grundsätzlich bedarf es in Eilsachen einer vorherigen Abmahnung, wenn der Verletzte gegen den Verletzer gerichtlich vorgehen und dabei im Falle eines Anerkenntnisses die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden will. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, in dem eine vorherige Abmahnung entbehrlich ist, etwa eine besondere Eilbedürftigkeit eine vorsätzliche Zuwiderhandlung, trägt die Antragstellerin nicht vor. ..[..]..
Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe diese mündliche Abmahnung unzureichend gewürdigt. Der Antragstellerin ist zwar darin zu folgen, daß eine mündliche Abmahnung grundsätzlich genügen kann, die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden. Das setzt aber voraus, daß die mündliche Abmahnung den inhaltlich an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu stellenden Anforderungen genügt. Denn auch die mündliche Abmahnung muß mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird und durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sanktioniert werden soll Das gilt insbesondere dann, wenn aus einem technischen Schutzrecht verwarnt wird, wie das bei der Abmahnung im Streitfall geschehen ist. Insoweit ist anerkannt, daß bei einer Schutzrechtsverwarnung die Beschreibung des Gegenstandes und des Schutzbereichs des Patents und/oder Gebrauchsmusters richtig und vollständig und der Verletzungstatbestand so genau bezeichnet sein müssen, daß der Verwarnte prüfen kann, welche Maßnahmen zur Befolgung der Verwarnung zu ergreifen sind (Benkard, a.a.0. vor §§ 9 bis 14 PatG Rdn.13).“
4) BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 - Besonderer Mechanismus
5) BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 172/05 - EURO und Schwarzgeld; m.w.N.
6) BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 172/05 - EURO und Schwarzgeld
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