Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten

§ 28 PatG

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.

Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz