Bindung des Patentgerichts an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs

§ 119 (4) PatG

Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 119 (1) PatG → Zurückweisung der Berufung bei mangelhaft begründeter aber im Ergebnis richtiger Entscheidung
§ 119 (2) PatG → Aufhebung des angefochtenen Urteils bei begründeter Berufung
§ 119 (3) PatG → Zurückverweisung an das Patentgericht
§ 119 (5) PatG → Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bei Sachdienlichkeit oder Entscheidungsreife

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz