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patentrecht:zurueckweisung_der_berufung_bei_mangelhaft_begruendeter_aber_im_ergebnis_richtiger_entscheidung

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Zurückweisung der Berufung bei mangelhaft begründeter aber im Ergebnis richtiger Entscheidung

§ 119 (1) PatG

Ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.

§ 119 (2) PatG → Aufhebung des angefochtenen Urteils bei begründeter Berufung
§ 119 (3) PatG → Zurückverweisung an das Patentgericht
§ 119 (4) PatG → Bindung des Patentgerichts an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs
§ 119 (5) PatG → Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bei Sachdienlichkeit oder Entscheidungsreife

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

patentrecht/zurueckweisung_der_berufung_bei_mangelhaft_begruendeter_aber_im_ergebnis_richtiger_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1