Gleichstellung mit einer unmittelbaren Hinterlegung

Artikel 4 (1) MMA

Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 [→ Gesuch um internationale Registrierung] und 3ter [→ Gesuch um Ausdehnung des Schutzes] vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten Vertragsländer ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die in Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die Vertragsländer nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.

Artikel 4 (2) MMA

Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne dass es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken