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markenrecht:ir:gesuch_um_internationale_registrierung

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Gesuch um internationale Registrierung

Artikel 3 (1) MMA

Jedes Gesuch um internationale Registrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, dass die Angaben in diesem Gesuch denen des nationalen Registers entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.

Artikel 3 (2) MMAAngaben durch den Hinterleger
Artikel 3 (3) MMAFarben als unterscheidendes Merkmal
Artikel 3 (4) MMARegistereintragung
Artikel 3 (5) MMAVeröffentlichung

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/gesuch_um_internationale_registrierung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1