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markenrecht:ir:gesuch_um_ausdehnung_des_schutzes

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Gesuch um Ausdehnung des Schutzes

Artikel 3ter (1) MMA

Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf ein Land, das von der durch Artikel 3bis [→ Notifikation gegenüber dem Generaldirektor] geschaffenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in Artikel 3 Absatz (1) [→ Gesuch um internationale Registrierung] vorgesehenen Gesuch besonders zu erwähnen.

Artikel 3ter (2) MMA

Das erst nach der internationalen Registrierung gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro trägt es sogleich in das Register ein und teilt es unverzüglich der oder den beteiligten Behörden mit. Das Gesuch wird in dem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt veröffentlicht. Diese Ausdehnung des Schutzes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung der Marke, auf die sie sich bezieht.

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/gesuch_um_ausdehnung_des_schutzes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1