Eintragung der Marke

§ 41 S. 1 MarkenG

Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse] zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.

§ 41 S. 2 MarkenG → Veröffentlichung der Eintragung der Marke

Die Eintragung der Marke steht - nach einhelliger Auffassung1) - nicht im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, sondern ist eine gebundene Entscheidung. Dem Anmelder steht - und zwar für jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen - ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu2). Im Anmeldeverfahren hat er damit eine eigentumswerte Anwartschaft auf eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 GG3).4)

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Markenanmeldung

1)
Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 33 Rn. 8; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 33 Rn. 3; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 33 Rn. 4; BPatG GRUR 1999, 740, 742 - BONUS II
2)
BGH GRUR 1977, 717, 718 - Cokies
3)
Fezer, a. a. O., § 4 Rn. 15
4)
BPatG, Beschl. v. 5. April 2006 - 29 W (pat) 206/03