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Markenanmeldung

Nach § 33 Abs. 2 S. 1 MarkenG begründet die Anmeldung einer Marke einen Anspruch auf Eintragung, es sei denn, die Anmeldeerfordernisse der Markenverordnung, sind nicht erfüllt.

Einreichung der Markenanmeldung

§ 32 (1) S. 1 MarkenG

Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen.

§ 32 (1) S. 2 MarkenG

Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

siehe auch

 
markenrecht/markenanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)