Berichtigung der Anmeldung

§ 39 (2) MarkenG

Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.

§ 39 MarkenG → Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung:
§ 39 (1) MarkenG → Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht