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markenrecht:zuruecknahme_und_einschraenkung_der_anmeldung

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Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung

§ 39 (1) MarkenG

Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.

§ 39 MarkenG → Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung:
§ 39 (2) MarkenG → Berichtigung der Anmeldung

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/zuruecknahme_und_einschraenkung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1