Sprache schriftlicher Beweismittel

Regel 3 (3) AO EPÜ

Schriftliche Beweismittel, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen eingereicht wird. Wird eine verlangte Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so braucht das Europäische Patentamt das betreffende Schriftstück nicht zu berücksichtigen.

Regel 3 (1) AO EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Regel 3 (2) AO EPÜ → Sprache von Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Regel 4 EPÜ 2000 → Sprache im mündlichen Verfahren

Artikel 14 EPÜ 2000 → Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke

siehe auch

Regel 1-7 → Allgemeine Vorschriften
Teil 1 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente