Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung

Teil 3 - Kapitel 3 AO EPÜ:
Regel 51 AO EPÜ → Fälligkeit

Artikel 86 (1) EPÜ 2000

Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit

Artikel 86 (2) EPÜ 2000

Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

siehe auch

Teil 3 EPÜ → Die Europäische Patentanmeldung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente