Allgemeines

Artikel 1 GebO EPÜ

Nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung werden erhoben:

a) die gemäß dem Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt (nachstehend Amt genannt) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühren und Auslagen, die der Präsident des Amts aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 [→ Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise] festsetzt;

b) die Gebühren und Auslagen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), deren Höhe vom Amt festgesetzt werden kann.

siehe auch

GebO → Gebührenordnung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EP → Europäisches Patentrecht